Umgang mit Leihmutterschaft

Während die EU und die Haager Konferenz Leihmutterschaft erleichtern wollen, setzt sich die Casablanca-Gruppe für ein weltweites Verbot dieser Praxis ein.

Weitgehend unbeachtet von den Augen der Öffentlichkeit tobt weltweit ein dramatischer Kampf um das Wohlergehen von Frauen und Kindern. Viel steht auf dem Spiel: Soll es global salonfähig werden, dass finanzstarke Paare gegen ein Entgelt den Körper einer   in der Regel sozial schwächer gestellten   Frau in Anspruch nehmen, um anschließend das von ihr ausgetragene Kind als ihr eigenes aufzuziehen? In den meisten EU-Staaten wie etwa Deutschland, Österreich und Frankreich sind sowohl die Durchführung als auch die Vermittlung der Leihmutterschaft verboten. Der Europarat und das Europäische Parlament haben sich wiederholt gegen diese Praxis ausgesprochen. Sowohl die UN-Menschenrechtskonvention als auch die UN-Kinderrechtskonvention lassen keinen Zweifel daran, dass die Praxis der Leihmutterschaft den Rechten und der Würde von Frauen und Kindern diametral entgegengesetzt ist.

Trotzdem berichtet die Regenbogenpresse wohlwollend von Hollywoodstars, die über eine Leihmutter zu Kinderglück kommen   ohne zu erwägen, was die Trennung eines Neugeborenen von seiner Gebärerin entwicklungspsychologisch für das Kind bedeutet. Derweil unterlaufen internationale Leihmutterschaftsagenturen nationale Verbote, indem sie Paaren, in deren Heimatland die Leihmutterschaft verboten ist, eine Leihmutter im Ausland vermitteln. Die Folge sind oft endlose Streitigkeiten mit den Behörden der Heimatländer, die die Elternschaft der „Bestelleltern“ nicht anerkennen wollen.

Legalisierung durch die Hintertür

Die EU-Kommission hat daher einen Vorstoß zur grenzübergreifenden Anerkennung der Elternschaft gewagt. Die geplante Maßnahme gehört seit 2020 zur EU-Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen und hat im Dezember letzten Jahres Eingang in einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission gefunden, der dort zur Anwendung kommen soll, wo es in EU-Staaten familien- und abstammungsrechtliche Unterschiede gibt. „Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission würde in Land A eine automatische Anerkennung der Elternschaft bewirken, die in Land B festgestellt wurde“, erklärt die Juristin Antonia Holewik vom „Institut für Ehe und Familie“ der Österreichischen Bischofskonferenz. „Dies würde zum Beispiel für ein deutsches oder österreichisches Paar greifen, das etwa in Griechenland, wo Leihmutterschaft erlaubt ist, eine Leihmutterschaftsvereinbarung trifft, das Kind dort austragen und sich dort die Elternschaft übertragen lässt.“

Christian Kast

Vorsitzender